Vereinszweck


§ 2 der Satzung in der Fassung vom 21. Juni 2011

(1) Die Gesellschaft bezweckt, die Rechte der Urheber wissenschaftlich zu erforschen und die gewonnenen Erkenntnisse auf nationaler und internationaler Ebene insbesondere auf dem Gebiet der Gesetzgebung zu verwirklichen, um damit im Interesse der Allgemeinheit zu einem modernen Urheberrecht beizutragen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht im Besonderen durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen für die Fachöffentlichkeit, durch die Teilnahme an internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen und durch die Herausgabe einer urheberrechtlichen Schriftenreihe. Diese Schriftenreihe wird von der Gesellschaft redaktionell bearbeitet und verantwortet. Die Gesellschaft verlegt diese Schriftenreihe nicht selbst.